Satzung

Satzung der Interessengemeinschaft Alteisen e.V.


Die Interessengemeinschaft Alteisen e.V. ist seit dem 23.08.2012 ein eingetragener Verein, dem die Gemeinnützigkeit anerkannt wurde.

Aktuell setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:

  • 1. Vorsitzender - Tobias Lohre, Faltersgärten, 34626 Neukirchen
  • 2. Vorsitzender - Kai Naumann, Alsfelder Straße, 34626 Neukirchen
  • 1. Kassierer - Carolin Lohre, Hohle, 34626 Neukirchen


Kontakt: iga@iga2012.de





Vereinssatzung Interessengemeinschaft Alteisen e.V. mit Sitz in Riebelsdorf.

Geänderte Fassung beschlossen auf der Mitgliederversammlungversammlung am  28.05.2016 in der Vereinshütte „Auwelsloch“.

 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter der Registriernummer VR 5012 am 23.08.12.

 

Vorbemerkung: Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt werden, gelten diese sowohl für das männliche als auch für das weibliche Geschlecht.

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Alteisen (IgA)“.  

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird

sodann um den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) erweitert.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Riebelsdorf.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1.  

 

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

 

(1) Die Interssengemeinschft Alteisen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes A Nr.3b Abgabenordnung -Förderung kultureller Zwecke-. 

Zweck des Vereins ist die Erhaltung von Kulturgut in Form von Oldtimern. 

Darunter fallen alle KFZ und Maschinen mit einem Alter von mindestens 30 Jahren seit Erstzulassung bzw. Inbetriebsetzung. 

(2)Der Verein erreicht seinen Zweck insbesondere durch

a) Sicherstellung eines regelmäßigen Austauschens der Mitglieder bei monatlichen Treffen 

b) die Durchführung von und Teilnahme an Ausstellungen, die den Kulturwert des Oldtimers fördern und jedem Interessierten offen stehen. Dabei soll auch das technische Kulturgut jedes einzelnen Oldtimers in den Mittelpunkt gestellt werden. 

c) Information und Dokumentation von Technik, Fahrzeuggeschichte und der Restauration in den historischen Originalzustand 

d) Aufklärung vereinsfremder Personen über unsere Arbeit

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins Fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)Der Verein ist politisch und religiös neutral.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den Veranstaltungen teilnehmen und die am 1. Januar des laufenden

Geschäftsjahres das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein

engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

(5) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich im besonderen Maße für die Ziele des Vereines eingesetzt und diese unterstützt haben.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Ordentliche Mitglieder, sowie passive Mitglieder und Ehrenmitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in

der Mitgliederversammlung.

(2) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und

der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an

allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen  zu benutzen. 

(5) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten ( Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit )

  1.  

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den

Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen

Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31. 12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab dem 1. 1. des folgenden Geschäftsjahres.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahrs einzuhalten ist.

(5) Der Ausschluss erfolgt

a) wenn das Vereinsmitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung 

der Mitgliedsbeiträge um ein Quartal im Rückstand ist

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die

Interessen des Vereins

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens

d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen

(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des

Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei

Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung

der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

(10) Eventuell über § 5 Absatz 9 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

 

 

§ 6 Jahresbeitrag

 

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliegerversammlung festgesetzt wird. 

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahrs eintritt.

(3) Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn der erste Beitrag vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren. 

(4) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. 

(5) Bis zum 31.09. des Geschäftsjahrs haben alle Mitglieder den Jahresbeitrags zu entrichten. 

(6) Die aktive Veranstaltungsbeteiligung kann durch den Vorstand bei Beitragsrückständen untersagt werden.

(7) Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 1. Schriftführer

d) dem 2. Schriftführer

e) dem 1. Kassierer

f) dem 2. Kassierer

g) dem 1. Hüttenwart

h) dem 2. Hüttenwart

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

• Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses

• Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.

(5) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

(6) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

(7) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als

5.00,00 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.

(8) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende beziehungsweise der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.  

(10) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder

das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung

zu bestellen.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand  unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Aufgaben des Vereins,

b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

d) Mitgliedsbeiträge,

e) Satzungsänderungen,

f) Auflösung des Vereins.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von fünf Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

4. Genehmigung des Haushalts.

5. Aufstellung einer Nutzungsordnung für das Vereinsheim.

6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Vorstand angehört.

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer

erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst

durch offene Abstimmung.

(5) Für die Wahl der Vorstandmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang

abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

 

(1) Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13 Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 14 Vermögen

 

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszieles verwendet.

(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

 

§ 15 Vereinsauflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Riebelsdorf e.V., die es

ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, wenn möglich für die Förderung der Jugendarbeit der Feuerwehr Riebelsdorf.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 28.05.2016 in Riebelsdorf von der Mitgliederversammlung beschlossen. 

 

 

 

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